Zum Hauptinhalt springen Zum Footer springen Öffnet in einem neuen Tab

Die Arbeit im Sicherheitsdienst muss rechtlich extrem gut abgesichert sein. Denn man berührt in diesem Gewerbe viele Grenzen: Persönlichkeitsgrenzen ebenso wie gesetzliche Vorschriften, ob zur Überwachung oder bei Themen wie Brandschutz. Doch bei aller Security-Verantwortung: Ein Sicherheitsdienst ist nicht die Polizei – und hat längst nicht deren umfassende Befugnisse. Gleichzeitig besteht die Gefahr des Missbrauchs einer Security-Position.

Deshalb gibt es zahlreiche Gesetze und Vorschriften, in denen die rechtlichen Grundlagen für die Sicherheitsarbeit geregelt sind. Was professionelle Security dabei grundsätzlich umfasst und in welchen Einsatzfeldern sie zum Einsatz kommt, bildet den Rahmen für all diese rechtlichen Vorgaben. Wer in der Security-Branche arbeiten möchte, sollte diese Grundlagen genau kennen. Auch für Auftraggeber ist die Kenntnis bestimmter Rechtsvorgaben im Sicherheitsgewerbe durchaus von Vorteil. Wer sich fragt, in welchen Fällen ein Sicherheitsdienst benötigt wird, bekommt dabei auch einen ersten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir geben in diesem Artikel einen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen der privaten Security.

 

Welche Vorschriften und Gesetze spielen für die private Security eine Rolle?

Bei den rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsdienste geht es einerseits um Richtlinien und Vorschriften für das Betreiben eines Sicherheitsunternehmen und für die Befugnis, als Sicherheitskraft arbeiten zu dürfen. Zum anderen umfassen die zahlreichen Regelwerke auch Vorgaben für die tägliche Arbeit in der Security – und für den Umgang mit Konfliktsituationen.

Als Sicherheitsfachkraft sollte man sowohl über Grundlagen wie § 34a Gewerbeordnung (GewO) Bescheid wissen, ohne die man überhaupt nicht diesen Job ausüben dürfte, als auch über Vorschriften zum Arbeitsschutz, zu Geheimhaltungspflichten und ähnliches.

 

Die folgenden gesetzliche Richtlinien und Vorschriften sind essentiell für die Sicherheitsarbeit:

Als Auftraggeber sollte man wissen, anhand welcher Kriterien man einen seriösen Sicherheitsdienst erkennt – die Einhaltung dieser rechtlichen Grundlagen ist dabei ein verlässlicher Qualitätsindikator.

 

Darum ist § 34a GewO die wichtigste rechtliche Grundlage für Sicherheitsdienste

Die wichtigsten Vorschriften und rechtlichen Grundlagen für die Arbeit im Sicherheitsdienst finden sich im § 34a Gewerbeordnung (GewO). Dieser Paragraf ist dermaßen wichtig, dass er sogar der Namensgeber für die fachliche Ausbildung zum Sicherheitsmitarbeiter geworden ist. So erwirbt man landläufig den „34a Schein“, wenn man sich über eine Schulung bei der IHK als Quereinsteiger zur Security-Fachkraft ausbilden lässt. Was die Security-Ausbildung dabei im Einzelnen umfasst, ist im Glossar kompakt zusammengefasst.

Gleich im ersten Absatz des § 34a GewO wird klar festgelegt, dass nur qualifizierte Betreiber überhaupt befugt sind, in der Security-Branche tätig zu sein: „Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Die Behörde prüft dafür die „erforderliche Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Die Ansprüche an Sicherheitsdienstleister werden in den folgenden Absätzen noch detailliert und vertieft – und zeugen von hohen Maßstäben, die für das Sicherheitsgewerbe angelegt werden.

 

Zu den Ansprüchen, denen man als Sicherheitsdienst genügen muss, zählt die hohe Qualifikation der Mitarbeiter: „Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.“ Es gilt also: Man muss als Sicherheitskraft mindestens die sogenannte Unterrichtung nach § 34a GewO nachweisen.

Für die meisten Wachschutz– und Security-Tätigkeiten jedoch braucht man noch mehr: nämlich die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Die sogenannte „Unterrichtung nach § 34a GewO“ ist also nur die absolute Minimallösung, um Wachdienste der untersten Kategorie durchführen zu dürfen. Die Sachkundeprüfung hingegen erlaubt es einer Sicherheitskraft, in sämtlichen Einsatzfeldern zu arbeiten. Welche Qualifikationen Sicherheitsmitarbeiter dabei mitbringen müssen, hängt vom jeweiligen Einsatzfeld und der geforderten Spezialisierung ab.

 

In § 34a GewO ist zudem noch eine weitere entscheidende Voraussetzung für die Arbeit in der Security vorgegeben: die „Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson“. Das bedeutet, dass jeder Sicherheitsmitarbeiter im bundesweiten Bewacherregister angemeldet werden muss – und nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn er dort nach behördlicher Überprüfung eine Bewacher-ID zugewiesen bekommen hat.

Wenn sich ein Sicherheitsdienst strikt an die rechtlichen Grundlagen durch den § 34a GewO hält, kann man als Auftraggeber also von rechtlich sicherer und qualitativ hochwertiger Security ausgehen. Eng damit verbunden ist die Frage, wer nicht als Security arbeiten darf– denn bestimmte Vorstrafen und Unzuverlässigkeiten schließen Personen gesetzlich aus. Wer hingegen die Voraussetzungen erfüllt und in die Branche einsteigen möchte, erfährt, wie man sich richtig bei einem Sicherheitsdienst bewirbt und worauf Arbeitgeber besonders achten.

 

Die Bedeutung der Bewachungsverordnung (BewachV)

Für Wachdienst-Anbieter ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen ihrer Security-Tätigkeit. Darin werden zahlreiche Rahmenbedingungen gesetzt – von der Bedeutung der Sachkundeprüfung für Sicherheitskräfte über Anforderungen an betriebliche Haftpflichtversicherungen bis hin zu konkreten Vorgaben für die Sicherheitsarbeit.

Letzteres ist vor allem im § 17 BewachV festgehalten. Darin werden Themen wie Dienstanweisungen für das Wachpersonal und Geheimhaltungspflicht geregelt. Die Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht ist für Auftraggeber besonders wichtig. Denn Sicherheitsmitarbeiter kommen bei der Ausübung ihres Jobs oft zwangsläufig in Berührung mit sensiblen Informationen oder gar Firmengeheimnissen in ihrem Einsatzgebiet.

Sie observieren firmeninterne Abläufe, haben Einblick in unternehmerische Entscheidungen und personelle Entwicklungen. Um die Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht zu gefährden, ist es daher essentiell, dass sämtliche externen Security-Kräfte sich an ihre Verschwiegenheitspflicht halten.

In § 17 BewachV ist ganz klar vorgeschrieben, dass diese Verschwiegenheitspflicht selbst über die Zeit des Arbeitsverhältnisses beim jeweiligen Sicherheitsdienst hinausgeht. Sprich: Wenn ein Wachmann irgendwann nach seinem Einsatz das Unternehmen oder gar die Branche wechselt, entbindet ihn dies nicht davon, über Geschäftsgeheimnisse aus früheren Einsätzen Stillschweigen zu bewahren.

Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz bei der Security-Arbeit

In diversen Arbeitsschutzvorgaben sowie in der DGUV Vorschrift 23 sind zahlreiche Vorgaben zu finden, die bei der Sicherheitsarbeit beachtet werden müssen. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Sicherheit bei Wachschutztätigkeiten zu erhöhen, indem z. B. Unfällen vorgebeugt wird. In der DGUV Vorschrift 23 finden sich daher Regeln zu allen denkbaren Aspekten: Das geht vom Verbot des Alkoholkonsums bei Sicherheitsdienstleistungen über Fragen zu Haltung und Transport beim Einsatz von Diensthunden in der privaten Security bis hin zur Organisation von Geldtransporten und dem Umgang mit Schusswaffen im Dienst bei Security-Tätigkeiten. Letzteres wird zudem auch über das Waffenrecht reguliert, in dem es strenge Vorschriften für das Tragen und den Einsatz von Schusswaffen bei Sicherheitseinsätzen gibt. In welchen Einsatzfeldern bewaffnete Security überhaupt eingesetzt werden darf, ist dabei gesetzlich eng begrenzt. Auch abseits von Schusswaffen ist klar geregelt, welche Ausrüstung und Hilfsmittel Security im Dienst tragen darf – von Pfefferspray bis Handschellen ist vieles an Auflagen geknüpft.

In all diesen Vorschriften werden sowohl die Arbeitgeber in der Sicherheitsbranche in die Pflicht genommen, wie auch die Sicherheitsmitarbeiter selbst. Die Betreiber von Wachschutzunternehmen müssen die Rahmenbedingungen für ein sicheres Arbeiten ihrer Mitarbeiter schaffen – und die Mitarbeiter selbst müssen entsprechende Arbeitsschutzvorgaben beachten. So gibt es beispielsweise sogar die explizite Vorgabe in § 11 der DGUV Vorschrift 23, dass Brillenträger bei der Sicherheitsarbeit, ihre Brille „gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen“ haben. Bis ins Detail decken diese Vorgaben also alle Eventualitäten und Risiken bei den Einsätzen ab.

 

Wir beraten Sie gerne

 

Vorschriften zur Qualifikation der Sicherheitskräfte

Eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die ein Sicherheitsdienst zu erfüllen hat, ist die Qualifikation der Einsatzkräfte. So lautet eine Grundregel in der DGUV Vorschrift 23: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen.“

Das mag auf den ersten Blick überflüssig klingen: Wer würde schließlich unfähiges Personal zum Einsatz bringen? Doch mit etwas Insiderwissen über die Sicherheitsbranche zeigt sich, dass derartige Vorschriften dringend nötig sind. Denn leider gibt es unter der enormen Vielzahl von Sicherheitsunternehmen auch diverse schwarze Schafe, die mit ungelernten Kräften und Dumping-Preisen auf Kundenfang gehen. Dass dabei dann keine hochwertige Security herauskommt, ist nachvollziehbar. Ebenso wichtig wie die Qualifikation ist dabei die Frage, welche Gewaltanwendung einem Sicherheitsdienst erlaubt ist und was nicht – auch hier ziehen die rechtlichen Grundlagen klare Grenzen. Wie sich Qualifikation und Einsatzfeld auf die Bezahlung auswirken, zeigen unsere Übersichten zum Gehalt im Sicherheitsdienst und dazu, was man im Sicherheitsdienst verdient.

 

Pflichten des Bewachungsunternehmens im Alltag

Die Bewachungsverordnung bleibt nicht bei Grundsätzen stehen. Sie schreibt dem Unternehmen konkrete Pflichten vor, die ein Auftraggeber auch nachfragen kann:

  • Dienstanweisung: Der Wachdienst ist durch eine Dienstanweisung zu regeln. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines anderen Behördenbediensteten hat, und festlegen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Unternehmens geführt werden. Jede Wachperson erhält vor dem ersten Einsatz einen Abdruck gegen Empfangsbescheinigung (§ 17 BewachV).
  • Haftpflichtversicherung: Je Schadensereignis mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden (§ 14 BewachV).
  • Ausweis und Kennzeichnung: Jede Wachperson bekommt vor dem ersten Einsatz einen Ausweis mit den Bewacherregister-Nummern; bei bestimmten Tätigkeiten ist zusätzlich ein Namens- oder Kennnummernschild zu tragen (§ 18 BewachV). Was dazu gehört, zeigt unser Beitrag was Security im Dienst tragen darf.
  • Anzeige nach Waffengebrauch: Wurde im Wachdienst von einer Waffe Gebrauch gemacht, muss das Unternehmen dies unverzüglich der zuständigen § 34a-Behörde und der Polizei anzeigen (§ 20 BewachV).
  • Aufbewahrung: Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung in den Geschäftsräumen aufzubewahren (§ 21 BewachV).

 

Voraussetzungen für die Gründung eines Sicherheitsdienstes

Wer ein Bewachungsgewerbe betreiben will, braucht eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO. Die Behörde muss sie versagen, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Personen, die den Betrieb leiten,
  • geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers,
  • eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung – durch den Antragsteller oder eine Person mit Leitungsfunktion,
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

Die eingesetzten Wachpersonen müssen zuverlässig sein und mindestens die Unterrichtung bei der IHK nachweisen. Für bestimmte Tätigkeiten reicht das nicht: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in öffentlich zugänglichen Hausrechtsbereichen, der Schutz vor Ladendieben, der Einlass von Diskotheken sowie leitende Aufgaben in Flüchtlingsunterkünften und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen setzen die Sachkundeprüfung voraus (§ 34a Abs. 1a GewO). Unternehmen und Wachpersonen werden im Bewacherregister geführt.

 

Videoüberwachung und Datenschutz im Wachdienst

Wachpersonen arbeiten häufig mit Kameras, Besucherlisten oder Zutrittsprotokollen – und damit mit personenbezogenen Daten. Für private Unternehmen richtet sich die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Sie muss einem berechtigten Interesse dienen, etwa dem Schutz vor Einbruch oder Vandalismus, und darf die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Beobachtete Bereiche müssen gekennzeichnet sein. Für öffentlich zugängliche Räume verlangt § 4 Abs. 2 BDSG, dass der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen „zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar“ gemacht werden. Aufnahmen und Listen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den festgelegten Zweck gebraucht werden.

Wer im Einzelfall datenschutzrechtlich verantwortlich ist, sollte im Vertrag zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen geregelt sein – bei einer Kameraanlage des Auftraggebers ist das meist der Auftraggeber selbst.

 

Die Bedeutung des Jedermannsrechts bei der Arbeit des Sicherheitsdienstes

Man kann nicht über die rechtlichen Grundlagen der privaten Security-Arbeit sprechen, ohne das Jedermannsrecht zu erwähnen. Denn auf Basis des § 127 der Strafprozessordnung (StPO) ist die sogenannte „Vorläufige Festnahme“ geregelt. Und das Besondere daran: Diese Festnahme darf jeder Bürger durchführen – und daher dürfen dies auch professionelle Sicherheitskräfte privater Sicherheitsunternehmen während ihrer Arbeit tun.

Die privaten Sicherheitskräfte haben ansonsten nämlich keine speziellen Befugnisse für die Festnahme von Straftätern oder renitenten Personen, auf die sie in Ausübung ihres Security-Jobs treffen. Was ihnen jedoch übertragen werden kann, ist das Hausrecht und wie ein Sicherheitsdienst es konkret umsetzt – eine der wichtigsten Befugnisgrundlagen im Alltag der Security-Arbeit. Als rechtliche Grundlage für die Option, als private Sicherheitsfachkraft jemanden vorläufig festzunehmen, ist das Jedermannsrecht daher extrem wichtig.

Dieses Recht kann z. B. zur Anwendung kommen, wenn Kaufhausdetektive einen Ladendieb auf frischer Tat erwischen, wenn Ordner bei einer Veranstaltung einen betrunkenen Randalierer aufhalten müssen oder wenn Personenschützer jemanden festhalten, der nachweislich eine Bedrohung für die Schutzperson darstellt. Natürlich darf man als Security nicht einfach wahllos Personen festnehmen, sondern muss in jedem Fall eine sehr gute Begründung für dieses Vorgehen haben. Was ein Sicherheitsdienst bei einer Festnahme konkret darf und wo die Grenzen liegen, ist im Detail klar geregelt. Das Jedermannsrecht ist also keinesfalls ein Freifahrtschein, um Menschen zu schikanieren – sondern dient ausschließlich als rechtliche Grundlage für Maßnahmen, die direkt die Sicherheit im jeweiligen Bereich verbessern bzw. Straftäter an der Flucht hindern.

In sensiblen Einsatzfeldern wie Behörden gelten dabei nochmals besondere Anforderungen: Worauf es bei der Security für Behörden ankommt, zeigt, wie eng rechtliche Vorgaben und Sicherheitsarbeit verzahnt sind. Dieses Recht kann z. B. zur Anwendung kommen, wenn Kaufhausdetektive einen Ladendieb auf frischer Tat erwischen, wenn Ordner bei einer Veranstaltung einen betrunkenen Randalierer aufhalten müssen oder wenn Personenschützer jemanden festhalten, der nachweislich eine Bedrohung darstellt. Eng damit verbunden ist die Frage, ob und wann ein Sicherheitsdienst jemanden anfassen darf – etwa bei Personenkontrollen und Taschenkontrollen am Einlass. Ähnliches gilt für medizinische Einrichtungen: Die Klinik- und Krankenhausbewachung unterliegt ebenfalls speziellen rechtlichen und ethischen Anforderungen, die weit über die allgemeinen Grundlagen des Sicherheitsgewerbes hinausgehen. Noch strenger sind die Vorgaben in Einrichtungen wie Vollzugsanstalten und forensischen Psychiatrien: Was einen Sicherheitsdienst für Vollzugsanstalten und forensische Psychiatrien auszeichnen muss, verdeutlicht, wie hoch die rechtlichen und fachlichen Hürden in diesen Bereichen sind. Vergleichbar hohe Sonderanforderungen gelten auch im Bereich der Flüchtlingseinrichtungen: Die BDSW-Sondervorgaben für die Security in Flüchtlingsheimen regeln dort verbindlich, welche Qualifikationen und Verhaltensstandards die Einsatzkräfte erfüllen müssen.

 

Fazit: Diese rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsdienste sollte man kennen

Angesichts der zahlreichen Rechtsvorgaben für die Arbeit von Sicherheitsdiensten und Sicherheitsmitarbeiter kann man von einer durchaus gut regulierten Branche sprechen. Das gilt auch für spezialisierte Einsatzfelder wie den Transport: Was bei der Security in Logistik und Transport rechtlich zu beachten ist, folgt denselben Grundprinzipien – mit branchenspezifischen Ergänzungen. Ähnliches gilt für Produktionsanlagen: Was bei der Security in einer Produktionsanlage über die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen hinaus zu berücksichtigen ist, zeigt, wie branchenspezifisch die rechtlichen Anforderungen sein können. Auch im Einzelhandel mit hochwertigen Gütern greift ein besonders engmaschiges Regelwerk: Wie eine optimale Security für Juweliere aussieht, ist ein Paradebeispiel für die Kombination aus allgemeinen Rechtsvorgaben und branchenspezifischen Sicherheitsanforderungen.

 

  • 34a GewO stellt sicher, dass nur hochwertige Sicherheitsfirmen und professionell ausgebildete Sicherheitskräfte zum Einsatz kommen.

 

  • 17 BewachV sorgt dafür, dass die Security-Arbeit in geregelten Bahnen abläuft und keine Kompetenzüberschreitungen passieren – und dass die Security-Kräfte die Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden wahren.

 

Die DGUV Vorschrift 23 legt die rechtlichen Grundlagen für ein sicheres Arbeitsumfeld in der Security und sorgt zusätzlich dafür, dass nur qualifizierte Kräfte zum Einsatz kommen. Unterstützt wird die Arbeitssicherheit beim Wachschutz durch Vorgaben des Arbeitsschutzes.

  • 127 StPO regelt das Jedermannsrecht – und erlaubt den Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen unter extremen Umständen die vorläufige Festnahme von Personen.

 

Als hochwertiges Sicherheitsunternehmen entspricht die Arbeit des Golden Eye Sicherheitsdienstes natürlich in allen Belangen den rechtlichen Vorgaben. Bei uns können Sie sich auf Security mit Qualität verlassen – ob für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder als Security für Privatpersonen, die besonderen Schutz benötigen!

Mehr Lesen

Kennen Sie schon diese Artikel?