Hausrecht: Was genau ist das – und wie setzt ein Sicherheitsdienst es um?

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Hausrecht: Was genau ist das – und wie setzt ein Sicherheitsdienst es um?

Im Zusammenhang mit Sicherheitsdienstleistungen und Schutzmaßnahmen beim Wachdienst ist häufig vom Hausrecht die Rede. Der Begriff wird aber oftmals eher diffus verwendet – was vorrangig daran liegt, dass es gar keine konkrete Definition dieses Begriffs gibt.

Vielmehr hat sich die Bezeichnung „Hausrecht“ eingebürgert für die Berechtigung eines Eigentümers, auf seinem Besitz bestimmte Regeln durchzusetzen. Gestützt wird das Hausrecht von diversen Eigentums- und Besitzrechten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf BGB § 903 zu legen, in welchem die Befugnisse von Eigentümern geregelt werden.

 

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Welche Rolle spielt das Hausrecht bei der Sicherheitsarbeit?

Für einen Sicherheitsdienst spielt das Hausrecht eine enorm große Rolle, denn zahlreiche Tätigkeiten der Sicherheitsmitarbeiter haben mit der Durchsetzung des Hausrechts zu tun.

Wenn ein Besucher bei einer Veranstaltung übergriffig wird gegenüber anderen Gästen, wenn ein Ladendieb im Geschäft geschnappt wird oder wenn Vandalen sich an Firmengebäuden oder an Baumaschinen auf einer Baustelle zu schaffen machen: In all diesen Fällen verstoßen die Betreffenden gegen das Hausrecht des Eigentümers – und der im Auftrag des Eigentümers handelnde Sicherheitsdienst muss eingreifen.

 

In folgenden Einsatzfeldern hat ein Sicherheitsdienst mit dem Thema Hausrecht zu tun:

 

 

Individuelle Festlegungen beim Hausrecht bei Events

Ein bedeutsamer Faktor ist das Hausrecht bei Veranstaltungen. Denn in diesem Einsatzfeld sind die Vorgaben häufig extrem individuell. Das liegt daran, dass die Veranstalter berechtigt sind, die Vorgaben in vielen Details selbst zu bestimmen.

So fallen zum Beispiel Vorgaben zum Dress Code bei einem Event unter das Hausrecht: Der Eventveranstalter hat das Recht darüber zu bestimmen, mit welchem Bekleidungsstil die Besucher seiner Veranstaltung Zugang erhalten. Hält sich jemand nicht an diese Vorgaben, kann der mit dem Eventschutz beauftragte Sicherheitsdienst der betreffenden Person mit Hinweis auf das Hausrecht den Zutritt verweigern.

 

Hausrecht bei Veranstaltungen - Golden Eye Sicherheitsdienst GmbH

Hausrecht bei Veranstaltungen – Golden Eye Sicherheitsdienst GmbH

 

Ähnliches gilt für das Mitbringen von Speisen und Getränken: Wenn beispielsweise ein Festival-Veranstalter festlegt, dass die Besucher seines Events keine eigenen Getränke mit auf das Gelände bringen dürfen, dann ist diese Vorgabe durch das Hausrecht gedeckt – und der Sicherheitsdienst entsprechend berechtigt, Verstöße zu ahnden.

Die Option, den Dress Code oder ein Verbot zum Mitbringen von Getränken festzulegen, hat der Veranstalter deshalb, weil er im Rahmen des Hausrechts das Recht hat, einzuschränken, wer Zugang zu seinem Eigentum bekommt. Das gilt übrigens auch, wenn der Veranstalter nicht gleichzeitig der Besitzer des Veranstaltungsortes ist, sondern diesen lediglich gemietet hat.

 

 

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Geregelt sind die Befugnisse von Eigentümern und Hausherren im § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass man als Eigentümer mit dem eigenen Besitz ganz nach Belieben umgehen darf – er darf dabei allerdings keine Gesetze brechen.

Ein Mieter übernimmt diese Berechtigung für die Dauer, für die er ein Objekt vom Eigentümer mietet. Dann darf er das Hausrecht sogar gegenüber dem Vermieter ins Feld führen.

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Aman Momand
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Handy 0176 3417 4089
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Welche Sanktionen darf man mit Blick auf das Hausrecht ausüben?

Als Hausherr oder Sicherheitsdienst das Hausrecht zu vertreten, bedeutet auch, Sanktionen verhängen zu können. Zu den gängigsten Sanktionen zählen Platzverweise und Hausverbote.

 

Hausverbot & Platzverweis als Sanktion verhängen

Hausverbot & Platzverweis als Sanktion verhängen

 

Diese werden in der Regel jedoch erst ausgesprochen, wenn eine mehrmalige Verwarnung oder ein deutlicher Rauswurf die betreffenden Personen nicht an ihrem dem Hausrecht widersprechenden Verhalten hindert. Sprich: Ein Türsteher in einem Club wird einen renitenten Gast erst dann mit einem Hausverbot belegen, wenn er diesen Gast vorher schon mehrmals aus der Einrichtung verwiesen hat.

 

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Kompromissloses Durchgreifen bei Straftaten

Schneller bei der Hand sind Sicherheitskräfte hingegen mit Hausverboten, wenn es um Straftaten wie Diebstahl, gewalttätige Übergriffe oder Vandalismus geht: Ladendiebe, die in einem Geschäft aufgegriffen werden, werden in der Regel sofort mit einem Hausverbot belegt.

Auch Vandalen, die Gebäudesubstanz oder Inneneinrichtung beschädigt haben oder durch ihr Verhalten sogar andere Personen gefährdet haben, bekommen meist direkt ein sehr ausdrücklich formuliertes Verbot, die Einrichtung jemals wieder zu betreten.

 

Kompromissloses Eingreifen bei Straftaten

Kompromissloses Eingreifen bei Straftaten

 

Da es sich bei Geschäftsbetreibern oder Eventveranstaltern um privatwirtschaftlich tätige Unternehmer handelt, haben sie beim Aussprechen derartiger Sanktionen große Freiheiten – um ihre Einrichtung bzw. ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Der Sicherheitsdienst übernimmt diese Berechtigung zum Aussprechen von Sanktionen auf Basis des Hausrechts im Namen des Auftraggebers.

Eine häufige Art des Eingreifens durch den Sicherheitsdienst im Namen des Auftraggebers und unter Berufung auf das Hausrecht ist das Durchgreifen gegen renitente Störenfriede. Das können unbefugte Eindringlinge auf einem Firmengelände sein oder ausfällige Betrunkene bei einem Event.

 

Das professionelle Aufgreifen und Entfernen solcher Störenfriede vom Ort des Geschehens gehört zu den Alltagsaufgaben eines Sicherheitsdienstes.

Dadurch, dass sie das Durchsetzen des Hausrechts in die Hände eines Sicherheitsunternehmens legen, verschaffen sich die Eigentümer eine besonders wirksame Absicherung. Denn gegen Bedrohungen wie unbefugtes Eindringen, Vandalismus oder Übergriffe ist man nirgends gefeit.

 

Wieso darf ein externer Sicherheitsdienst das Hausrecht ausüben?

Wenn ein Auftraggeber einen Sicherheitsdienst für Security-Aufgaben wie Objektschutz, Kaufhausbewachung, Eventschutz oder Wachdiensten aller Art bucht, wird ein Vertrag aufgesetzt. Mit diesem Vertrag gibt der Auftraggeber dem Sicherheitsdienst unter anderem den Auftrag, in seinem Namen das Hausrecht auszuüben.

Besonders wichtig als rechtliche Grundlage sind dabei BGB § 858 sowie BGB § 859: Der § 858 legt fest, welche Verstöße unter die sogenannte „Verbotene Eigenmacht“ fallen – diese Verstöße gegen die Rechte eines Eigentümers dürfen geahndet werden.

 

Externer Sicherheitsdienst übt Hausrecht aus

Externer Sicherheitsdienst übt Hausrecht aus

 

In § 859 ist die sogenannte Selbsthilfe des Besitzers festgeschrieben – also die Möglichkeit, sich gegen Verstöße laut § 858 zur Wehr zur setzen. Diese Berechtigung geht bei Beauftragung eines Sicherheitsdienstes auf dessen Mitarbeiter im Auftrag des Eigentümers über.

Auf dieser Basis dürfen die Sicherheitsmitarbeiter des Security-Unternehmens daher das Hausrecht auf dieselbe Weise vertreten wie es der Auftraggeber als Hausherr tut.

 

Das bedeutet zum Beispiel, dass die Ordner, die bei einer Veranstaltung für den Eventschutz zuständig sind, Störenfriede unter Berufung auf das Hausrecht der Örtlichkeit verweisen dürfen. Gleiches gilt für Ladendetektive, die einen Ladendieb erwischt haben: Im Namen des Hausherrn dürfen diese Security-Spezialisten gegen den Betreffenden ein Hausverbot aussprechen.

 

 

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Beim Hausrecht muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden

Natürlich müssen sich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bei der Durchsetzung des Hausrechts an der Verhältnismäßigkeit orientieren – und dürfen nicht nach Gutdünken schalten und walten. Alle Maßnahmen müssen mit Blick auf Sicherheit und Schutz begründbar und belegbar sein.

Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Kaufhausdetektiv eine Person nicht allein deshalb des Ladens verweisen darf, weil die betreffende Person verdächtig wirkt – sondern nur, wenn man den Ladendieb auf frischer Tat ertappt und dadurch eindeutige Beweise in der Hand hat.

 

Auch ein Doorman an der Tür einer Disco darf nicht einfach ohne Grund Besucher herauswerfen oder wahllos Platzverweise erteilen – es muss immer eine handfeste Begründung geben, auf welche Weise der betreffende Gast gegen das Hausrecht oder auch gegen die guten Sitten oder geltende Gesetze verstoßen hat.

Ist jedoch eine Sanktion wie beispielsweise ein Hausverbot aufgrund des Verhaltens oder der Taten einer Person berechtigt, kommen meist noch weitere Aufgaben auf den Sicherheitsdienst zu: Da dem Hausverbot häufig Straftaten wie Ladendiebstahl oder gewalttätige Übergriffe als Auslöser zugrunde liegen, müssen in vielen Fällen auch Behörden wie die Polizei eingeschaltet werden.

 

Denn natürlich genügt es als Sicherheitsdienst nicht, den Ladendieb aus dem Geschäft zu werfen – die Straftat Ladendiebstahl muss auch aufgenommen, angezeigt und polizeilich verfolgt werden.

Da professionell geschulte Sicherheitsmitarbeiter wie die Security-Spezialisten des Golden Eye Sicherheitsdienstes in diesem Zusammenhang natürlich sehr erfahren sind und die betreffenden Vorgaben genau kennen, ist man als Auftraggeber in den Händen eines professionellen Sicherheitsdienstleisters in diesem Zusammenhang sehr gut aufgehoben.