
An verschiedenen Stellen kann man heute mit Leibeskontrollen durch einen Sicherheitsdienst konfrontiert sein. Viele Menschen sind dadurch verunsichert und fragen sich: Darf ein privater Sicherheitsmitarbeiter mich anfassen und durchsuchen? Ohne Ihre Einwilligung darf ein privater Sicherheitsdienst Sie nur in Ausnahmefällen abtasten oder durchsuchen, die ein Gesetz regelt.
Als Sicherheitsunternehmen führt der Golden Eye Sicherheitsdienst in unterschiedlichen Einsatzfeldern Personenkontrollen und Leibesvisitationen durch. In diesem Beitrag erklären wir, was im Rahmen der Leibesvisitation durch einen privaten Sicherheitsdienst erlaubt ist und welche Voraussetzungen bei den Personenkontrollen erfüllt sein müssen.
Leibesvisitation durch den Sicherheitsdienst nur mit Ihrer Einwilligung?
Ja, außer ein Gesetz überträgt dem Sicherheitsdienst die Kontrolle, wie bei der Fluggastkontrolle am Flughafen. „Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur“ folgende Rechte „eigenverantwortlich ausüben“ (§ 34a Abs. 5 GewO).
- Die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen.
- Vom Auftraggeber vertraglich übertragene Selbsthilferechte.
- Befugnisse aus einer gesetzlichen Übertragung.
Anfassen darf Sie eine Sicherheitskraft ohne Ihr Einverständnis vor allem in drei Fällen.
- Bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff darf sie sich verteidigen und Angegriffenen helfen, soweit das erforderlich ist (Notwehr und Nothilfe, § 32 StGB).
- Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter vorläufig festnehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 StPO).
- „Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen“ (§ 859 Abs. 2 BGB). Darauf beruht eines der Rechte eines Ladendetektivs.
Was genau ist eine Leibesvisitation durch Security-Personal?
Eine Leibesvisitation ist das körperliche Untersuchen einer Person auf mitgeführte bzw. versteckt am Körper getragene Gegenstände. Sie stellt eine Maßnahme im Rahmen der Veranstaltungssicherheit, Betriebssicherheit und Flughafensicherheit sowie für die Einzelhandelssicherheit dar.
Die Leibesvisitation kann auf verschiedene Arten erfolgen: Abscannen, Abtasten und Durchsuchen. Beim Abscannen wird man mit einem elektronischen Gerät berührungsfrei untersucht, beim Abtasten kontrolliert das Sicherheitspersonal den Betreffenden mit seinen Händen, und bei einer Durchsuchung wird in Taschen und ähnliche Bereiche gegriffen.
Die Leibesvisitation erfolgt also zum einen mittels elektronischer Hilfsmittel, beispielsweise sogenannte Handtaster. Das sind kompakte Metalldetektoren, die berührungsfrei am Körper entlanggeführt werden können.
Eine deutlich invasivere Methode ist das Abtasten. Dabei muss der Sicherheitsdienst im wahrsten Sinne des Wortes Hand anlegen: Mit routinierten Griffen wird eine Person nach verbotenen Gegenständen, Diebesgut oder sonstigen Dingen abgetastet. Für dieses Abtasten gilt der Grundsatz, dass es durch gleichgeschlechtliche Personen durchgeführt wird. Sprich: Eine Frau darf nur durch eine weibliche Sicherheitskraft abgetastet werden, ein Mann nur durch einen männlichen Sicherheitsmitarbeiter.
Gesetzlich geregelt ist das nur für staatliche Stellen. Bei einem privaten Sicherheitsdienst können Sie es zur Bedingung Ihrer Einwilligung machen.
Beim Einsatz des Metalldetektors wiederum spielt das Geschlecht keine Rolle, weil man dabei die kontrollierte Person nicht anfasst.
Klare Vorschriften zur Leibesvisitation durch einen Sicherheitsdienst
Eine Leibesvisitation durch einen privaten Sicherheitsdienst ist immer eine heikle Angelegenheit. Denn sie stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der kontrollierten Person dar. Deshalb braucht man zunächst eine gute Begründung, um überhaupt legitimerweise eine Leibesvisitation durchführen zu dürfen.
In der Regel lautet diese Begründung: Schutz gegen das Einschmuggeln von Waffen, gefährlichen Gegenständen und verbotenen Substanzen. Oder es geht darum, Diebesgut zu finden, das ein Ladendieb an sich trägt.
Auch wenn es eine belastbare Begründung für das Anordnen einer Leibesvisitation gibt, braucht man als privater Sicherheitsdienst im Auftrag eines Hausherrn dennoch die Zustimmung der kontrollierten Person zu diesem Vorgang. Die Sicherheitskraft muss also fragen, bevor sie mit dem Abscannen oder Abtasten loslegt.
Und jeder Kontrollierte kann die Leibesvisitation verweigern. Er muss dann jedoch mit den Konsequenzen leben. Und das kann bedeuten, dass man keinen Zugang zu einer Einrichtung, Firma oder Veranstaltung bekommt.
Worauf man bei einer Leibesvisitation durch einen Sicherheitsdienst immer pochen kann, ist die gleichgeschlechtliche Behandlung: Das Abtasten darf nur durch eine Sicherheitsfachkraft vom gleichen Geschlecht durchgeführt werden.
Sobald bei Kontrollen nach Hausrecht die freiwillige Einwilligung einer kontrollierten Person fehlt, muss man als Sicherheitsdienst Abstand von der Leibesvisitation nehmen. Ansonsten ist das Abscannen oder die Durchsuchung ungesetzlich und kann sogar eine Strafanzeige nach sich ziehen.
Aus diesem Grund sind die Sicherheitskräfte in solchen Situationen auch in der Regel mindestens zu zweit. Denn dann kann der Kollege im Nachhinein bezeugen, ob es eine Einwilligung gab bzw. ob die Einwilligung zur Leibesvisitation verweigert wurde.
Übrigens kann jeder, der sich einer Leibesvisitation durch einen Sicherheitsdienst unterziehen soll, seine Einwilligung an die Bedingung knüpfen, dass eine weitere Person anwesend ist. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Begleitung gibt es dagegen nur bei bestimmten staatlichen Maßnahmen. In den meisten Fällen, in denen Leibesvisitationen durch Sicherheitsdienste durchgeführt werden, ist man ohnehin umgeben von zahlreichen Menschen. Dadurch ist sichergestellt, dass genügend Zeugen einer solchen Situation zugegen sind.
Keine Leibesvisitation nach Gutdünken durch Sicherheitskräfte
Als Vorschrift für die Durchsuchung bzw. das Abscannen oder Abtasten durch einen Wachdienst ist auch wichtig: Es muss klar vorgegeben sein, wer durchsucht werden soll. Damit wird verhindert, dass Sicherheitskräfte sich einfach nach Gutdünken die Personen für Kontrollen heraussuchen.
In der Regel handelt es sich bei den Situationen, in denen private Security-Mitarbeiter eine Leibesvisitation durchführen, um Einsatzfälle, in denen komplette Personengruppen kontrolliert werden. Das können z. B. sämtliche Gäste einer Veranstaltung sein, sämtliche Mitarbeiter einer Behörde oder Firma oder auch sämtliche Fluggäste am Flughafen.
Stichprobenartige Personenkontrollen mit Leibesvisitation hingegen sind mit äußerster Vorsicht anzuwenden und werden eher durch die Polizei durchgeführt statt durch private Sicherheitsunternehmen.
Wer darf eine Leibesvisitation beim Sicherheitsdienst durchführen?
Leibesvisitationen dürfen nur durch professionell geschultes Sicherheitspersonal durchgeführt werden. Es geht zum einen darum, dass die Sicherheitsmitarbeiter den routinierten Umgang mit der notwendigen Sicherheitstechnik wie Metalldetektoren und Röntgen-Scanner beherrschen, um flüssige und effektive Abläufe bei den Personen- oder Gepäckkontrollen sicherzustellen. Zum anderen geht es um den sensiblen Umgang mit den kontrollierten Personen.
Denn eine Leibesvisitation stellt immer einen Eingriff in die persönliche Privatsphäre dar und kann auch mit Schamgefühl verbunden sein. Sich einfach von einem Fremden anfassen zu lassen, löst bei manch einem durchaus mulmige Gefühle oder gar Abwehr aus. Dessen muss man sich als Sicherheitsdienst bewusst sein, und die Sicherheitsmitarbeiter müssen entsprechend sensibel und rücksichtsvoll auftreten.
Gleichzeitig darf man das Abtasten nicht vernachlässigen: Ein oberflächliches Abklopfen reicht nicht aus, um wirklich sicher zu sein, dass keine verborgenen Gegenstände übersehen wurden. Die Sicherheitsfachkraft muss beim Abtasten alle Körperstellen fachgerecht untersuchen, an denen potenziell Verbotenes versteckt bzw. mitgeführt werden könnte, soweit die kontrollierte Person zugestimmt hat oder ein Gesetz die Kontrolle erlaubt.
Die richtige Balance zu finden zwischen gründlicher Kontrolle und Rücksicht auf die Privatsphäre des Kontrollierten stellt hohe Anforderungen an die Professionalität des Sicherheitspersonals bei Leibesvisitationen.
Gehören Körperöffnungen und Intimbereich zur Leibesvisitation?
Körperöffnungen zu untersuchen, gehört nicht zu den Aufgaben eines privaten Sicherheitsdienstes, und niemand muss sich bei ihm ausziehen. Bei Kontrollen am Einlass, im Geschäft oder im Betrieb wird über der Kleidung abgetastet. Den Intimbereich können Sie wie jede andere Körperstelle von Ihrer Einwilligung ausnehmen, und zurücknehmen dürfen Sie sie jederzeit.
Für ein Strafverfahren kann das Gericht eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten anordnen (§ 81a StPO). Eingriffe in den Körper nimmt dabei nur eine Ärztin oder ein Arzt vor. Kann die Untersuchung das Schamgefühl verletzen, führt sie eine Person gleichen Geschlechts oder eine Ärztin oder ein Arzt durch. Auf Verlangen soll eine Vertrauensperson zugelassen werden (§ 81d StPO).
Für die Bundespolizei schreibt § 43 Abs. 4 BPolG vor, dass Personen gleichen Geschlechts oder Ärzte durchsuchen. Muss sofort durchsucht werden, um eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, gilt das nicht. Im Strafvollzug kann eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung angeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht stuft sie als schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ein, erst recht, wenn dabei normalerweise verdeckte Körperöffnungen in Augenschein genommen werden.
Wo kann eine Leibesvisitation durch einen Wachdienst auf mich zukommen?
Es kann in verschiedenen Bereichen notwendig sein, aus Sicherheitsgründen im Rahmen von Personenkontrollen oder Einlasskontrollen auch Leibesvisitationen durchzuführen. Nur selten steht dafür die Polizei zur Verfügung. In der Regel sind solche Kontrollen Aufgabe privater Sicherheitsdienste.
Mit Leibesvisitationen sind Normalbürger an verschiedenen Stellen konfrontiert: beim Einlass zu Veranstaltungen und bestimmten Freizeiteinrichtungen, am Eingang von Behörden, Gerichtsgebäuden und ähnlichen Einrichtungen und beim Sicherheitscheck am Flughafen.
Bei Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und Behörden fällt die Vorgabe zur Leibesvisitation unter das Hausrecht des jeweiligen Hausherrn, etwa des Veranstalters, des Freizeitparkbetreibers oder der Behördenleitung. In deren Auftrag führt der Sicherheitsdienst die Leibesvisitationen im vorgegebenen Rahmen durch. Die Kontrolle der Fluggäste am Flughafen ist dagegen eine staatliche Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG).
Zudem gibt es auch Firmen, die Besucher und Mitarbeiter beim Betreten und Verlassen des Geländes einer Leibesvisitation unterziehen.
Es gibt darüber hinaus einen weiteren Fall, in dem eine Leibesvisitation, im Speziellen eine Durchsuchung nötig werden kann: beim Verdacht auf Ladendiebstahl. Diese Situationen entstehen beispielsweise, wenn ein Ladendetektiv einen Täter beim Ladendiebstahl erwischt und durch Durchsuchung die Beweise dafür sicherstellen möchte.
Leibesvisitation beim Sicherheitscheck am Flughafen
Wohl jeder kennt die Situation von Leibesvisitationen am Flughafen: Vor dem Abflug muss man die Sicherheitsschleuse durchlaufen. Und das ist mit einer mehr oder weniger aufwendigen Leibesvisitation verbunden. Als Fluggast weiß man: Ohne diesen Check darf ich nicht ins Flugzeug steigen.
Rechtlich hängt die Kontrolle hier nicht von einer Zustimmung ab. Ablehnen kann man sie trotzdem. Wer das tut, darf von der Luftsicherheitsbehörde aus dem Sicherheitsbereich verwiesen werden (§ 5 Abs. 2 LuftSiG).
Dann wird der Flieger allerdings ohne einen abheben und man muss sich eine andere Transportmöglichkeit suchen. Da es vor allem bei transnationalen Flügen kaum sinnvolle Alternativen gibt, nehmen die Flugpassagiere die beim Sicherheitscheck übliche Leibesvisitation in Kauf.
Durchgeführt wird die Kontrolle meist von privatem Sicherheitspersonal, dem die Luftsicherheitsbehörde diese Aufgabe übertragen hat (§ 16a LuftSiG). Im Normalfall umfasst sie das Abscannen mit einem Metalldetektor. In seltenen Fällen kann auch das Abtasten notwendig werden. Bei jeder Leibesvisitation mit Abtasten am Flughafen greift die Vorgabe, dass sie durch eine Sicherheitskraft vom gleichen Geschlecht der kontrollierten Person durchgeführt werden muss.
Leibesvisitation durch Sicherheitsmitarbeiter bei Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
Immer häufiger kommen Leibesvisitationen auch am Einlass von Veranstaltungen sowie an den Eingängen von Freizeitparks und ähnlichen Freizeitstätten zum Einsatz. Beauftragt vom Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Sicherheitsmitarbeiter privater Security-Firmen an diesen Stellen gründliche Personenkontrollen vornehmen, um zu verhindern, dass gefährliche Gegenstände oder verbotene Substanzen auf das Gelände gelangen.
Wer damit als Besucher nicht einverstanden ist, hat das Recht, die Leibesvisitation abzulehnen. Dann jedoch bleibt der Zugang zum Event oder der Freizeitattraktion verwehrt. Die Sicherheitskräfte handeln in diesem Fall im Auftrag des Hausherrn. Dieser hat das Hausrecht, das ihm auch erlaubt, derartige Kontrollen festzulegen.
Leibesvisitation in privaten Unternehmen und Forschungseinrichtungen
Als Mitarbeiter oder Besucher mancher Unternehmen, Behörden oder auch Forschungseinrichtungen ist man ebenfalls mit Leibesvisitationen an den Eingängen konfrontiert. Auch hier gilt: Man kann diese Kontrollen ablehnen, darf dann aber die Einrichtung nicht betreten. Diese Leibesvisitationen dienen zum einen der Abwehr von Gefahren wie Terrorismus, Messerangriffe und bewaffnete Übergriffe innerhalb der Einrichtungen. Zum anderen geht es auch um den Schutz sensibler Daten und Unterlagen sowie von Sachwerten.
Daher werden z. B. in manchen Anlagen die Besucher und Mitarbeiter auch beim Verlassen durchsucht, um sicherzustellen, dass keine Datenträger mit Forschungsergebnissen oder mit geheimen Betriebsunterlagen oder auch gestohlene Gegenstände herausgeschmuggelt werden.
Wer sich der Leibesvisitation beim Verlassen solcher Einrichtungen verweigert, muss damit rechnen, dass die Sicherheitsmitarbeiter die Polizei alarmieren. Die Weigerung allein gibt ihnen aber kein Recht, jemanden bis dahin festzuhalten.
Leibesvisitation bei Ladendieben
Im Bereich der Einzelhandelssicherheit kann es spontan zur Notwendigkeit einer Leibesvisitation durch den Sicherheitsdienst kommen. Das ist dann der Fall, wenn Security-Mitarbeiter wie Ladendetektive oder auch Doormen einen Ladendieb auf frischer Tat erwischen.
Auch in diesem Fall gilt: Der Verdächtige muss der Durchsuchung zustimmen. Tut er das nicht, muss man auf die Polizei warten. Diese hat im Gegensatz zum privaten Sicherheitsdienst weiterreichende Befugnisse und darf einen Tatverdächtigen auch ohne dessen Zustimmung durchsuchen (§ 102 StPO). Darüber entscheidet ein Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen bei der Polizei (§ 105 StPO).
Leibesvisitation beim Betreten von Flüchtlingsheimen und Asyl-Einrichtungen
Ein äußerst sensibles Security-Einsatzfeld, in dem Personenkontrollen an der Tagesordnung sind, ist die Bewachung von Flüchtlingsheimen und ähnlichen Einrichtungen. Das wichtigste Ziel von Leibesvisitationen beim Betreten solcher Einrichtungen ist, das Einschmuggeln unerlaubter Gegenstände oder Waren zu verhindern. Damit soll Straftaten sowie Waffengewalt oder gar Anschlägen in diesen Einrichtungen vorgebeugt werden.
Ob bei Events, in Behörden, Firmen, im Einzelhandel, in Wohnheimen oder in Freizeitanlagen: Leibesvisitationen sollten in jedem Fall mit einem hohen Bewusstsein für die Privatsphäre der kontrollierten Personen angegangen werden.
Der Golden Eye Sicherheitsdienst stellt durch erfahrenes, speziell geschultes Sicherheitspersonal in allen Einsatzfeldern den sensiblen und würdevollen Umgang bei Personenkontrollen sicher. Wir können auch erfahrene weibliche Sicherheitskräfte für diese Aufgabe zur Verfügung stellen.
Was sollten Veranstalter und Betriebe vor einer Leibesvisitation regeln?
Als Veranstalter kündigen Sie die Regeln der Einlasskontrolle am besten schon beim Ticketkauf und in der Einladung an. Sollen Beschäftigte beim Betreten oder Verlassen des Betriebs kontrolliert werden, ist ein vorhandener Betriebsrat in der Regel zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Setzen Sie dafür ein Bewachungsunternehmen ein, verlangt die Gewerbeordnung von dessen Kräften für den Schutz vor Ladendieben, für Bewachungen im Einlassbereich von Diskotheken und für die Leitung von Bewachungen zugangsgeschützter Großveranstaltungen eine vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung. Wir übernehmen den Veranstaltungsschutz, und im Einzelhandel arbeiten unsere Ladendetektive. Sie erreichen uns unter 0800 2626 007.


