Jedermannsrecht einfach erklärt: Unser Ratgeber-Video
Wir haben in diversen Artikeln bereits auf die Festnahme nach dem Jedermannsrecht verwiesen, also auf das Recht, einen Straftäter auch als Privatperson festzunehmen. Heute beleuchten wir genauer, wie man dabei vorgehen muss und welche Grenzen dabei zu beachten sind.
Was ist die Festnahme nach Jedermannsrecht?
In § 127 StPO (Strafprozessordnung) ist das sogenannte Jedermannsrecht festgeschrieben. In Absatz 1 des § 127 StPO ist die vorläufige Festnahme nach Jedermannsrecht aufgeführt: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Eine Festnahme ist laut Definition das Festhalten einer Person auf Grundlage zivil- oder strafrechtlicher Grundlagen. Dieses Festhalten muss nicht zwingend mit der Anwendung körperlicher Gewalt einhergehen. Wenn der Festgenommene freiwillig in Gewahrsam bleibt, muss man ihn nicht durch Haltegriffe oder ähnliches festsetzen.
Steht das Jedermannsrecht im StGB oder in der StPO?
Das Festnahmerecht für jedermann steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Strafprozessordnung, genauer in § 127 Abs. 1 StPO. Absatz 2 derselben Vorschrift gilt nur für Staatsanwaltschaft und Polizei: Sie dürfen bei Gefahr im Verzug auch ohne frische Tat festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. Im Strafgesetzbuch stehen dagegen Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB), die im Alltag oft ebenfalls zu den Jedermannsrechten gezählt werden. Nicht gemeint ist das skandinavische Jedermannsrecht, etwa in Schweden, Norwegen oder Finnland, das den freien Zugang zur Natur regelt.
Wer darf eine Festnahme nach Jedermannsrecht durchführen?
Festnahme nach Jedermannsrecht bedeutet: Nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern jede Person darf einen Täter unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen, also Passanten und Ladenangestellte ebenso wie Sicherheitskräfte. Eine Ausbildung oder behördliche Erlaubnis braucht man dafür nicht. Dies wird auch als Bürgerfestnahme bezeichnet.
Wann darf man eine Festnahme nach Jedermannsrecht machen?
Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit man gesetzeskonform eine Festnahme nach dem Jedermannsrecht durchführen darf.
Die Voraussetzungen für Bürgerfestnahmen sind:
- Bei der Tat erwischt: Der Verdächtige bzw. Täter muss auf frischer Tat betroffen sein, also bei oder unmittelbar nach der Straftat am Tatort gestellt, oder unmittelbar danach verfolgt werden. Straftat bedeutet: Es muss ein Straftatbestand wie z. B. Diebstahl, Raub, Fahrerflucht, Vandalismus oder Körperverletzung erfüllt sein. Eine bloße Vermutung, der Betreffende könnte die Straftat begangen haben, reicht als Begründung für eine Festnahme nach Jedermannsrecht nicht aus. Ob schon ein dringender Tatverdacht genügt, also starke, auf Tatsachen gestützte Verdachtsmomente, ist unter Juristen umstritten. Viele halten ihn für ausreichend, andere verlangen, dass die Tat tatsächlich begangen wurde. Wer sich irrt, trägt deshalb ein rechtliches Risiko. Deshalb werden Jedermanns-Festnahmen in der Regel durch Augenzeugen vorgenommen, die die Straftat selbst beobachtet haben.
- Fluchtgefahr: Ist der Täter der Flucht verdächtig, ist eine Festnahme nach Jedermannsrecht gerechtfertigt. Das ist einer von zwei möglichen Gründen; der andere ist, dass sich die Identität nicht sofort feststellen lässt. Bleibt die verdächtige Person jedoch freiwillig am Tatort, so darf sie wegen Fluchtgefahr nicht einfach festgenommen werden.
- Identitätsfeststellung gescheitert: Festhalten nach dem Jedermannsrecht darf man eine Person auch dann, wenn ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann, etwa weil sie sich weigert, sie preiszugeben. Das bedeutet: Verweigert die auf frischer Tat erwischte Person das Vorzeigen eines Personalausweises oder eines ähnlichen Dokuments, anhand dessen man ihre Identität zweifelsfrei feststellen kann, ist eine Voraussetzung für die Festnahme nach Jedermannsrecht erfüllt. Legt die Person hingegen freiwillig ihren Ausweis vor, so dass man feststellen und dokumentieren kann, um wen es sich handelt, muss man sie anschließend im Zweifelsfall ziehen lassen, wenn sie sich vom Tatort zu entfernen versucht.
- Verhältnismäßigkeit: Eine Festnahme ist eine sehr harte Maßnahme. Sie darf deshalb nur durchgesetzt werden, wenn die Straftat, bei der der Betreffende erwischt wurde, dazu im Verhältnis steht. Das bedeutet, dass der Verdächtige bei der Festnahme nicht erheblich verletzt werden darf. Es ist also nicht erlaubt, eine Festnahme nach Jedermannsrecht mit allen Mitteln durchzusetzen, sondern es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Der Diebstahl eines Kaugummis rechtfertigt beispielsweise nicht, den Täter mit Gewalt zu Boden zu ringen, um ihn festzunehmen.
- Notwehr: Wenn der Täter Gewalt anwendet, beispielsweise, um zu fliehen, so darf man sich in der Reaktion auf Notwehr berufen. Das bedeutet, dass die Abwehr dieses Angriffs dann zusätzlich unter das Notwehrrecht fällt. Dieses Recht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und im StGB (Strafgesetzbuch) verankert. Doch Vorsicht: Über das hinaus, was zum Festhalten nötig ist, darf Gewalt nur als Verteidigungsreaktion zum Einsatz kommen. Fügt sich ein Täter hingegen in die Festnahme nach Jedermannsrecht, dann darf man ihn auch nicht mit Gewalt festhalten.
Wichtig ist, niemals den Grund für die Festnahme aus den Augen zu verlieren: Es gilt, einen ertappten Straftäter festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Soll heißen: Überrascht man einen Einbrecher im eigenen Haus, darf man den nicht einfach für mehrere Stunden in den Keller einsperren und sich dabei auf das Jedermannsrecht berufen. Was man tun darf, wenn man einen Einbrecher auf frischer Tat überrascht, erklärt unser Ratgeber Gegen Einbrecher wehren: So reagieren Sie richtig.
Auch bei kleinen Delikten gilt das Festnahmerecht. Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt (§ 248a StGB), die Festnahme ist nach § 127 Abs. 3 StPO aber auch dann zulässig, wenn noch kein Strafantrag gestellt ist. Ob sie im Einzelfall verhältnismäßig ist, bleibt davon unberührt.
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Wie läuft eine Festnahme nach Jedermannsrecht ab?
Sind die Voraussetzungen für eine Festnahme nach Jedermannsrecht erfüllt, dann sollte man dem Täter deutlich mitteilen, dass man ihn jetzt festnimmt und sich dabei auf das Jedermannsrecht beruft. Und man sollte ihm verständlich vermitteln, aus welchem Grund man ihn festnimmt. Das kann dann in etwa so lauten: „Ich nehme Sie hiermit im Rahmen des Jedermannsrechts fest. Sie haben einen Taschendiebstahl begangen und weigern sich, Ihre Identität feststellen zu lassen.“
Parallel dazu sollte spätestens an diesem Punkt die Polizei gerufen werden.
Fügt sich der Betreffende in die Festnahme, dann sollte man sich so positionieren, dass er nicht ohne Weiteres flüchten kann. Dann wartet man gemeinsam auf das Eintreffen der Polizei. Fügt er sich hingegen nicht, sondern widersetzt sich der Festnahme, dann kann man ihn mit moderater Gewaltanwendung festhalten. Als Privatperson ist es jedoch grundsätzlich nicht erlaubt, den Festgenommenen zu fesseln oder zu fixieren, beispielsweise mit Kabelbinder oder Klebeband. Wer das ohne akute Gefahr tut, kann sich laut § 239 StGB der Freiheitsberaubung strafbar machen.
Um im Zweifelsfall auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, den gesamten Ablauf zu dokumentieren. Das ist sehr einfach möglich, da ja heutzutage jeder ein Smartphone dabeihat, mit dem sich im Handumdrehen ein Video erstellen lässt. Möchte man für die Festnahme nach Jedermannsrecht die Hände frei haben, kann man Umstehende bitten, die Situation im Video zu dokumentieren. Dadurch lässt sich im Nachhinein beweisen, dass man beispielsweise keine übertriebene Gewalt angewendet hat und dass man dem Täter klar zu verstehen gegeben hat, was genau man jetzt tun wird und warum.
Denn nicht selten kommt es im Nachhinein nach solch einem Vorfall zu Anzeigen durch die Straftäter gegen die Privatbürger, die die Festnahme durchgeführt haben. Meist lautet der Vorwurf auf unangemessene, übertriebene Gewaltanwendung. In solchen Fällen steht dann Wort gegen Wort. Daher ist es hilfreich, einerseits Zeugen und andererseits Videobeweise für den Vorgang zu haben, wenn man eine Bürgerfestnahme durchführt.
Wie lange darf man jemanden nach Jedermannsrecht festhalten?
Eine feste Frist nennt § 127 StPO für Privatpersonen nicht. Das Festnahmerecht reicht nur so weit, wie es nötig ist, um die Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Ein Recht, sie zu befragen oder zu einem Geständnis zu drängen, folgt daraus nicht. Ob es weitergeht, entscheidet die Polizei: Lässt sie die Person nicht wieder frei, muss sie sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorführen (§ 128 Abs. 1 StPO).
Darf man den Festgehaltenen durchsuchen oder seinen Ausweis verlangen?
Nach dem Ausweis fragen darf man. Zeigt die auf frischer Tat betroffene Person ihn nicht und lässt sich ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellen, ist gerade das ein Grund, sie nach § 127 Abs. 1 StPO festzuhalten. Taschen oder Kleidung zu durchsuchen, um selbst an den Ausweis zu kommen, erlaubt die Vorschrift dagegen nicht. Das ist Sache der Polizei: Nach § 163b StPO darf sie die Person und mitgeführte Sachen durchsuchen, wenn sich die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt. Aus dem Festnahmerecht folgt also kein Recht zur Leibesvisitation; ohne besondere gesetzliche Befugnis ist sie nur mit Einverständnis der betroffenen Person zulässig.
Die Beute ist ein anderer Fall: Wer bestohlen wurde, darf sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter nach § 859 Abs. 2 BGB wieder abnehmen. Wie das im Geschäft abläuft, erklärt unser Ratgeber zu den Rechten eines Ladendetektivs.
Welche Rechte zählen zu den Jedermannsrechten?
Eine abschließende Liste gibt es im Gesetz nicht. Neben der Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO werden vor allem diese Befugnisse genannt:
- Notwehr nach § 32 StGB und § 227 BGB: die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Hilft man einem anderen, spricht man von Nothilfe.
- Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut handelt, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
- Selbsthilfe nach § 229 BGB: Ist obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen und würde ein eigener Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert, darf man zum Beispiel einen Schuldner festnehmen, der der Flucht verdächtig ist. Die Selbsthilfe darf aber nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1 BGB). Lässt man den Festgenommenen nicht wieder frei, muss man ihn unverzüglich dem Amtsgericht vorführen und dort den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen (§ 230 Abs. 3 BGB).
- Besitzschutz nach §§ 859, 860 BGB: Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen. Eine weggenommene bewegliche Sache darf er dem Täter aber nur wieder abnehmen, solange dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Dieses Recht hat auch, wer die Sache für den Besitzer in seiner Obhut hat, etwa Angestellte in einem Geschäft.
Wie weit Notwehr bei einem Angriff reicht, erklärt unser Ratgeber Selbstverteidigung: Was ist erlaubt?
Warum ist die Festnahme nach Jedermannsrecht so wichtig für die Sicherheitsbranche?
Private Sicherheitsunternehmen sind genau das: private Unternehmen. Sie sind also weder behördlich noch staatlich. Entsprechend haben sie bei ihrer Arbeit auch nicht dieselben Kompetenzen, über die staatliche Ordnungskräfte verfügen. Was genau ein Sicherheitsdienst bei einer Festnahme darf, ergibt sich daher unmittelbar aus den Rechten, die jeder Privatperson zustehen. Das Jedermannsrecht ist daher eine der wichtigsten Grundlagen für die Sicherheitsarbeit. Denn in vielen Bereichen kommt man als Sicherheitsdienst nicht umhin, Notwehr anzuwenden oder eine Festnahme von Straftätern durchzuführen.
Welche Rechte Sicherheitskräfte dabei haben, legt § 34a Abs. 5 GewO fest. Danach dürfen Bewachungsunternehmen und ihre Beschäftigten gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, dazu Selbsthilferechte, die ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt, und Befugnisse, die ihnen ein Gesetz ausdrücklich überträgt. Dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO nennt die Vorschrift nicht eigens; es steht als Jedermannsrecht auch Sicherheitskräften zu, aber nicht in größerem Umfang.
Wer als Wachperson im Schutz vor Ladendieben eingesetzt wird, braucht nach § 34a Abs. 1a GewO außerdem eine bestandene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Was das im Einsatz bedeutet, zeigt unser Beitrag dazu, was ein Sicherheitsdienst bei Gewaltanwendung darf und was nicht.
In welchen Bereichen kommt es häufiger zu einer Festnahme nach Jedermannsrecht?
Straftaten können in allen Bereichen vorkommen: in Verkaufsstätten, in Hotels, bei Veranstaltungen, im öffentlichen Raum, in Gebäuden oder auch auf Baustellen. Entsprechend können in all diesen Bereichen Festnahmen nach Jedermannsrecht notwendig sein.
In den folgenden Einsatzfeldern kommen Festnahmen nach dem Jedermannsrecht durch einen Sicherheitsdienst öfter mal vor:
- Security im Einzelhandel / Ladendetektive
- Veranstaltungsschutz / Doormen
- Objektschutz
- Baustellenbewachung
- Interventionsdienst
Festnahme von Ladendieben
Mit Abstand am häufigsten kommt das Mittel der Festnahme nach dem Jedermannsrecht im Einzelhandel zum Einsatz. Es wird vorrangig durch Ladendetektive ausgeübt, die auf diese Weise Ladendiebe an der Flucht hindern. Denn der Job eines Kaufhausdetektivs ist es ja, einen Ladendieb auf frischer Tat zu erwischen. Gelingt ihm dies und verweigert der Täter die Mitarbeit durch einwandfreie Identitätsfeststellung, dann ist eine Bürgerfestnahme oft das einzige Mittel, um die Flucht des Ladendiebes zu verhindern.
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Festnahme als Mittel im Veranstaltungsschutz
Bei der Security für Events kann ebenfalls die Notwendigkeit einer Festnahme bestehen. Das tritt häufig im Zusammenhang mit Alkoholkonsum ein: Betrunkene Gäste oder Besucher schlagen über die Stränge und greifen andere Personen an. Oder sie zerstören im trunkenen Zustand Sachwerte in der Einrichtung. Oder sie belästigen bzw. nötigen andere Gäste. All dies sind Anlässe für die Ordner im Eventschutz, einzugreifen und den Betreffenden „aus dem Verkehr zu ziehen“. Da sich mit Betrunkenen oft kaum reden lässt, kommt es in solchen Fällen fast zwangsläufig zu einer Festnahme und anschließenden Übergabe an die Polizei.
Auch bei der Absicherung von Veranstaltungen wie Protestkundgebungen und Demonstrationen sind Festnahmen manchmal unumgänglich. Denn wenn die Emotionen hochschlagen und Personen aufeinander losgehen, müssen die Sicherheitskräfte schon allein deshalb die Gewalttäter festsetzen, um eine weitere Eskalation und eine Massenschlägerei zu verhindern.
Festnahmen im Objektschutz
Auch beim Objektschutz kann ein Sicherheitsdienst in die Lage kommen, eine Festnahme nach dem Jedermannsrecht durchführen zu müssen. Wenn die Wachleute bei der Nachtwache beispielsweise Einbrecher oder Saboteure auf dem Gelände erwischen, versuchen diese oft zu fliehen. Es häufen sich auch Fälle, in denen bei der LKW-Bewachung Diebe überrascht werden, beispielsweise beim Ladungsdiebstahl aus abgestellten LKWs.
Festnahmen bei der Baustellenbewachung
Kommt es im Rahmen der Baustellenbewachung zu einer Festnahme nach dem Jedermannsrecht, dann steckt meist Vandalismus als Straftat dahinter. Denn Baustellen ziehen gerade in den arbeitsfreien Zeiten und in der Nacht Vandalen an. Diese können richtig viel Schaden anrichten. Da sind ein paar Graffitis am Bauzaun fast schon ein Kavaliersdelikt. Denn wenn sich gelangweilte Jugendliche oder auf mutwillige Zerstörung ausgerichtete Erwachsene auf einer Baustelle so richtig „austoben“, werden oft Maschinen, Geräte, Baustoffe und Fahrzeuge zerstört oder beschädigt. Sogar der Baufortschritt ist in Gefahr, wenn Vandalen auf einer Baustelle wüten.
Erwischt man daher solche Straftäter auf frischer Tat, werden sie mittels Bürgerfestnahme festgesetzt und der Polizei übergeben.
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Festnahmen beim Interventionsdienst
Besonders heikel kann die Situation für Sicherheitskräfte beim Interventionsdienst werden. Denn diese Einsatzkräfte werden bei Alarmmeldungen vor Ort geschickt und wissen oft nicht, was genau sie dort erwartet. So kann es passieren, dass sie einen Einbrecher, Brandstifter oder einen Terror-Attentäter auf frischer Tat erwischen. In solchen Momenten ist schnelles Handeln essentiell, denn von solchen Personen geht oft enorme Gefahr aus. Die Festnahme nach dem Jedermannsrecht geht dann oft einher mit angemessener Gewaltanwendung.
Wer für sein Geschäft, ein Gelände oder eine Veranstaltung geschultes Sicherheitspersonal sucht, erreicht Golden Eye unter 0800 2626 007.
Welche Folgen drohen, wenn die Festnahme nicht gerechtfertigt war?
Liegen die Voraussetzungen des § 127 StPO nicht vor, ist das Festhalten nicht gedeckt. Dann kommen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und, wenn die Person verletzt wird, Körperverletzung (§ 223 StGB) in Betracht. Dasselbe Risiko trägt, wer bei einer an sich erlaubten Festnahme mehr Gewalt anwendet als nötig.
Zivilrechtlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Freiheit eines anderen widerrechtlich verletzt, auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB). Weil die Freiheit ausdrücklich geschützt ist, kann der Betroffene auch Schmerzensgeld verlangen (§ 253 Abs. 2 BGB). Besonders heikel sind Verwechslungen, bei denen eine unbeteiligte Person festgehalten wird. Ob § 127 StPO dann trotzdem schützt, hängt an der Streitfrage, ob ein dringender Tatverdacht genügt. Verlassen kann man sich darauf nicht. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Profi-Tipp: Im Zweifelsfall lieber auf die Festnahme verzichten
Zum Abschluss noch ein Tipp aus professioneller Erfahrung: Ist man sich nicht sicher, ob ein Verdächtiger die Tat wirklich begangen hat, oder fürchtet man einen Gewaltausbruch beim Versuch einer Festnahme, dann sollte man als Privatbürger lieber auf diese Maßnahme verzichten. Stattdessen kann man ein Zeugenvideo anfertigen, um der Polizei im Nachgang bei den Ermittlungen zu helfen. Sich selbst in Gefahr zu begeben, ist jedoch niemals eine gute Idee, auch nicht aus dem Gerechtigkeitsgedanken gegenüber Straftätern heraus.


