Rechtliche Vorgaben bei der Videoüberwachung

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Rechtliche Vorgaben bei der Videoüberwachung

Videoüberwachung ist in modernen Städten allgegenwärtig. Im öffentlichen Raum sind fast lückenlos Überwachungskameras zu finden – auf Schritt und Tritt wird man in vielen Fußgängerzonen, auf Bahnhöfen oder im Straßenverkehr gefilmt.

Man könnte daher den Eindruck bekommen, dass es für Videoaufnahmen eigentlich keine Einschränkungen gibt. Doch während diese Überwachungsanlagen im öffentlichen Raum in der Regel durch Behörden und andere staatliche Akteure betrieben werden, gelten für privat betriebene Überwachungskameras deutlich strengere Einschränkungen.

 

Videoüberwachung für Bahnhöfe, Fußgängerzonen und Straßenverkehr

Videoüberwachung für Bahnhöfe, Fußgängerzonen und Straßenverkehr

 

Als Unternehmen, Veranstalter oder privater Haus- und Grundstücksbesitzer sollte man daher wissen, welche Vorschriften und Einschränkungen es für den Einsatz von Überwachungskameras gibt.

Wir geben in diesem Artikel einen Überblick, welche Vorschriften und Gesetzesvorgaben es bei der privaten Videoüberwachung zu berücksichtigen gilt.

 

Fragen? Wir beantworten diese gerne!

 

Relevante Rechtsvorschriften für die Kameraüberwachung

Wer sich vertiefend in Sachen rechtliche Vorgaben für die Videoüberwachung einlesen möchte, der kann an verschiedenen Stellen fündig werden.

 

Relevante Quellen sind dafür vor allem die folgenden Gesetzesvorschriften:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (§§ 6b BDSG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, § 33 SächsDSG, §29b DSG NRW etc.)

 

Verschiedenste Inhalte dieser Gesetzestexte haben Einfluss auf die Berechtigungen zum Anbringen von Überwachungskameras.

 

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Was gilt für die Kameraüberwachung in Unternehmen?

Ein alltäglicher Anblick sind Überwachungskameras heute in vielen Firmen. Zahlreiche Firmenchefs nutzen moderne vernetzte Kameratechnik, um Mitarbeiter, Lagerflächen und Werksanlagen im Blick zu behalten.

 

Überwachungskamera in Unternehmen

Überwachungskamera in Unternehmen

 

Doch die erste Hürde für das Anbringen solcher Überwachungstechnik in Unternehmen ist bereits die Notwendigkeit einer stichhaltigen Begründung. Denn das Bauchgefühl des Chefs oder das Bedürfnis, alles ständig im Blick zu haben, reichen nicht aus. Es muss handfeste Sicherheitsgründe geben, um überhaupt Überwachungskameras in Unternehmen und Betrieben einsetzen zu dürfen.

 

Überwachung nur mit guter Begründung

Um als Unternehmer einen Grund für Überwachungsmaßnahmen darlegen zu können, ist im ersten Schritt das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung nötig. In dieser Analyse werden die potenziellen Sicherheitsgefahren dargestellt, gegen die man mit Hilfe der Kameraüberwachung vorgehen möchte. Solch eine Gefährdung kann z. B. das Risiko interner Diebstähle oder auch von Sabotage sein.

Liegt keine stichhaltige Begründung für den Einsatz des Video-Monitorings im Arbeitsumfeld vor, können die von der Überwachung betroffenen Personen dagegen vorgehen – sogar bis zur Klage.

 

Doch selbst, wenn eine solche Begründung den Einsatz der Kameraüberwachung im Unternehmen ermöglicht, sind den konkreten Einsatzfeldern enge Grenzen gesetzt. Laut Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) dürfen z. B. Bereiche, in denen Menschen kommunizieren, sich austauschen, essen und trinken, erholen oder Sport treiben, grundsätzlich nicht überwacht werden.

Der Grund: In diesen Bereichen steht die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund, nicht das Sicherheits- bzw. Überwachungsinteresse des Unternehmens. Selbst in Freizeit- und Gastronomie-Einrichtungen wie Sportparks oder Restaurants überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen in der Regel laut DSK die Interessen des Kamerabetreibers.

 

Absolut tabu ist der Einsatz von Sicherheitstechnik zur Videoüberwachung in Bereichen wie Toiletten, Umkleiden und Waschräumen. Denn in diesen Bereichen muss die Privatsphäre der Mitarbeiter und Besucher geschützt werden. Dies hat absolute Priorität und kann durch keinerlei Sicherheitsinteresse des Unternehmens ausgehebelt werden.

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Aman Momand
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Die Videoüberwachung muss offen kommuniziert werden

Setzt man im Unternehmen an erlaubten Stellen – wie z. B. zur Überwachung von Produktionsprozessen, Lagerflächen oder Werkshallen – die Videoüberwachung ein, muss dies deutlich sichtbar kommuniziert werden.

Sprich: Es sind Hinweisschilder aufzustellen, an denen die von der Überwachung Betroffenen unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass es in dem entsprechenden Bereich eine Kameraüberwachung gibt.

 

Die Hinweispflicht kann allerdings in Sonderfällen entfallen – wenn nämlich die Überwachungstechnik genau deshalb verdeckt installiert wird, weil der dringende Verdacht auf konkrete Straftaten besteht (wie bspw. Übergriffe unter Mitarbeitern oder auch Sabotage). In solchen Fällen ist die zeitliche Dauer der verdeckten Überwachung jedoch eng begrenzt.

 

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Videoüberwachung als Teil der Firmen-Security

In vielen Sicherheitskonzepten in privatwirtschaftlichen Unternehmen ist die Videoüberwachung ein wichtiger Baustein. Als Security-Maßnahme muss sie ebenfalls durch konkrete Gefahrenlagen begründet werden. In der Regel übernimmt dann der zuständige Sicherheitsdienst die Betreuung der Überwachungskameras.

 

In den folgenden Einsatzfeldern spielt die Videoüberwachung eine wichtige Rolle:

 

Private Videoüberwachung: Was ist erlaubt?

An immer mehr privaten Wohnhäusern sieht man Überwachungskameras. Die Hausbesitzer und Immobilienbetreiber möchten sich damit z. B. gegen Einbrecher oder auch Paketdiebe schützen.

Die Schutzinteressen sind nachvollziehbar und berechtigt – jedoch sind auch für die Verwendung im privaten Umfeld dem Einsatz von Kameraüberwachungs-Technik enge Grenzen gesetzt. So ist es z. B. nicht erlaubt, Aufnahmen außerhalb des privaten Grundstücks zu erstellen.

 

Sprich: Die Überwachungskameras dürfen nur auf den eigenen Besitz gerichtet werden. Das soll z. B. die Persönlichkeitsrechte von Passanten schützen, die lediglich auf dem Bürgersteig an einem Haus vorüber gehen. Auch Nachbargrundstücke und -gebäude dürfen von der Kamera nicht erfasst werden.

Um sicherzustellen, dass man nicht gegen diese Grundregel verstößt, sollte man als privater Hausbesitzer für die Videoüberwachung Kameramodelle wählen, die nicht schwenkbar sind. Denn eine schwenkbare Kamera könnte theoretisch die Überwachung nicht erlaubter Bereiche ermöglichen – und berechtigterweise Klagen von Nachbarn nach sich ziehen.

 

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Sonderfall Türklingel-Kamera

Viele moderne Türklingel-Anlagen sind heutzutage mit Kameras ausgestattet, besonders an Mehrfamilienhäusern. So kann man bei Besuch direkt erkennen, wer vor der Tür steht. Diese Kameras unterliegen in der Regel nicht den strengen Vorgaben für Überwachungstechnik.

 

Sonderfall bei einer Türklingel Kamera

Sonderfall bei einer Türklingel Kamera

 

Der Grund liegt darin, dass solche Kameras den Bereich vor der Haustür nicht ständig überwachen, sondern nur in dem Moment eingeschaltet werden, in dem die Klingel betätigt wird. Daher ist es in den meisten Fällen auch kein Problem, wenn im Kamerabild etwas mehr als nur der direkte Hauseingang zu sehen ist – also beispielsweise ein Stück Straße im Hintergrund erkennbar ist.

 

Vorgaben zur Videoüberwachung bei Veranstaltungen

Ein wichtiger Aspekt ist die Videoüberwachung auch für Organisation und Security von Veranstaltungen. Denn allein für die sinnvolle und sichere Lenkung von Besucherströmen bei Großevents sind Live-Bilder aus Überwachungskameras unverzichtbar.

Auch aus Security-Sicht ist die Kameraüberwachung bei Veranstaltungen aller Art extrem hilfreich. So lassen sich z. B. schwer einsehbare Bereiche ständig im Blick behalten und auch der Einlass wird häufig lückenlos mit Videomonitoring überwacht.

 

Als Veranstalter ist die Videoüberwachung nicht nur äußerst hilfreich, sondern auch sehr komfortabel und trägt häufig zur Effizienz eines Events bei. Doch auch in diesem Einsatzgebiet für die Kameraüberwachung gilt: Die Video-Maßnahmen dürfen nur im Rahmen des gesetzlich Erlaubten stattfinden. Und da setzt besonders der Datenschutz enge Grenzen.

 

An welche Vorschriften müssen Veranstalter sich bei der Videoüberwachung halten?

Für Veranstalter als private Unternehmer gelten bei der Kameraüberwachung ihrer Events die Grundsätze der DSGVO. Denn bei Videoaufnahmen während Veranstaltungen entstehen ständig Bilder mit zahlreichen personenbezogenen Daten.

Gefährlich aus Datenschutz-Perspektive ist beispielsweise, wenn die Gesichter einzelner Personen auf den Aufnahmen deutlich zu erkennen sind. Daher sollten Eventveranstalter dafür sorgen, dass dies nicht möglich ist. Denn um Besucherströme zu kontrollieren und zu lenken benötigt man derartige personenbezogene Informationen nicht.

 

Möchte man jedoch personenbezogene Daten erheben – also z. B. deutlich erkennbare Gesichter von Personen in der Videoüberwachung ermöglichen – dann benötigt man die Zustimmung der Aufgenommenen. Um ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Erhebung von solchen personenbezogenen zu belegen, benötigt man als Veranstalter allerdings starke Argumente.

Es genügt beispielsweise nicht, die Abwehr von Gefahren wie Taschendiebstahl auf einem Event als Argument anzuführen. Solche sogenannten Bagatelldelikte stellen rechtlich gesehen keinen angemessenen Grund dar, um die Gesichter von Personen auf Überwachungsvideos klar erkennbar zu machen.

Anders ist das bei Themen wie Terrorgefahr: Wenn im Rahmen der Gefährdungsanalyse eines Events tatsächlich nachvollziehbare Gründe für solch eine Gefahreneinschätzung angebracht werden, kann dies eine wirksame Begründung für deutliche Aufnahmen einzelner Personen sein. Doch es kommt immer auf den Einzelfall an.

 

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Vorsicht bei Kameras mit Audio-Aufnahmefunktion!

Ob in Unternehmen, im privaten Umfeld oder bei Events: Wer Überwachungskameras einsetzen möchte, sollte auf eines unbedingt achten – die Verfügbarkeit einer Audio-Aufnahmemöglichkeit. Denn selbst wenn es aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder anderweitiger Interessen erlaubt ist, Kameratechnik zur Überwachung einzusetzen, ist eine Sache immer verboten: der Audio-Mitschnitt bei Videoaufnahmen.

Verfügt die eingesetzte Überwachungskamera also über ein integriertes Mikrofon, so dass potenziell eine Audioaufnahme möglich wäre, ist das Anbringen nicht erlaubt.

 

Beim Kauf der Sicherheitstechnik zum Einrichten einer Videoüberwachung im eigenen Haus, Unternehmen oder bei einem Event sollte man daher unbedingt darauf achten, dass die Kamera kein Mikro mitbringt.

Gern beraten wir Sie bei Fragen zum richtigen Einsatz moderner Videoüberwachung für Ihre Sicherheitsbedürfnisse – damit Sie rechtlich mit Ihren Sicherheitsmaßnahmen immer auf der sicheren Seite sind.