Jetzt betrieblichen Winterdienst organisieren: Die Pflichten von Unternehmen und Einrichtungen

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Jetzt betrieblichen Winterdienst organisieren: Die Pflichten von Unternehmen und Einrichtungen

Der Winter hält in diesen Tagen Einzug in ganz Deutschland. Damit kommen auch wieder diverse Sicherheitsthemen auf die Tagesordnung, die in den warmen Monaten keine Rolle gespielt haben: Gefahren, die durch widrige Witterungsbedingungen wie Vereisungen, Frost und Schnee entstehen.

Viele Firmen und Einrichtungen, aber auch Vermieter im gewerblichen und privaten Bereich sind jetzt händeringend dabei, ihren Pflichten beim Winterdienst nachzukommen. Die Räum- und Streupflichten im sogenannten betrieblichen Winterdienst sind vielfältig. Sie umfassen die Verkehrssicherungspflicht auf dem eigenen Gelände ebenso wie die Schutz- und Fürsorgepflichten von Anlagenbetreibern und Arbeitgebern gegenüber Besuchern und Mitarbeitern auf dem Gelände.

Als Experte für alle Fragen rund um Sicherheit und Werkschutz ist der Golden Eye Sicherheitsdienst auch beim Thema Winterdienst Ihr Ansprechpartner: Wir stellen bei Bedarf professionelle Einsatzkräfte, die sämtliche Aufgaben im betrieblichen Winterdienst hochwertig erfüllen können.

 

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Betrieblicher Winterdienst: Diese Pflichten haben Sie

Betriebe sowie öffentliche Einrichtungen und auch private Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, ihre Gelände bei Glätte, Eis und Schnee sowie überfrierender Nässe besonders zu sichern. Denn sie tragen als Betreiber der Flächen das Haftungsrisiko, falls aufgrund widriger Witterungsverhältnisse Unfälle passieren und Personen zu schaden kommen. Rutscht beispielsweise ein Mitarbeiter auf dem Weg von Firmenparkplatz zu Bürogebäude auf einer eisigen Fläche aus oder wird ein Lieferant von einer Dachlawine am Behördengebäude getroffen, ist der Betreiber haftbar.

Und Personenschäden können schnell sehr teuer werden. Einen Eindruck, welche Konsequenzen dabei drohen könnten, vermittelt ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch: Schadensersatzansprüche mit Bezug auf Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht können nach §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden.

 

Neben der sogenannten Verkehrssicherungspflicht hat man als Betreiber eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung auch die sogenannte Schutz- und Fürsorgepflicht. Diese sind u. a. in §§ 3 und 4 ArbSchG sowie auch in den Unfallverhütungsvorschriften § 2 DGUV V1 festgehalten. Dies bedeutet, dass man als Betreiber einer Anlage Fürsorgepflichten für die Unversehrtheit der Nutzer dieser Anlage trägt – selbst wenn man nicht Besitzer der Anlage ist.

Soll heißen: Auch wenn Sie Ihr Firmengebäude gemietet haben und der Vermieter aus Gründen der Verkehrssicherheit für den Winterdienst im öffentlichen Bereich sorgen muss, so haben Sie dennoch auf Ihrem Gelände auch Räum- und Streupflichten, um Ihre Mitarbeiter oder Besucher zu schützen.

 

Auf den Punkt gebracht: Mit professionellem Winterdienst können Sie Unfällen durch Glätte und Schnee vorbeugen – und ersparen sich langwierige Auseinandersetzungen zu Haftungs- und Schadensersatzfragen.

 

Wer benötigt überhaupt den betrieblichen Winterdienst?

Wer glaubt, der betriebliche Winterdienst beträfe nur Betriebe, der irrt: Räum- und Streupflichten betreffen alle Anlieger und Betreiber von Geländen und Gebäuden. Ob Behörde oder Bildungsstätte, Klinik oder Werkstatt, Möbelhaus oder Supermarkt, Kita oder Hotel, Bürokomplex oder privates Mehrfamilienhaus: Jeder ist zum Räumen und Streuen im Winter verpflichtet. Und je größer das eigene Areal, desto umfangreicher sind die regelmäßigen Arbeiten im betrieblichen Winterdienst.

 

Betrieblicher Winterdienst ist in allen gewerblichen oder öffentlich genutzten Anlagen nötig:

  • Unternehmen aller Art (Produktionsbetriebe, Logistikfirmen, Bürobetreiber, Baufirmen etc.)
  • Einzelhandel: Verkaufsstätten aller Art (vor allem Parkflächen, Zulieferrouten und Gehwege)
  • Medizinbetriebe: Kliniken, Pflegeheime, Notfallzentren usw.
  • Behörden
  • Bildungsstätten
  • Sozialeinrichtungen
  • Hotelbetreiber
  • Sportvereine

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Aman Momand
Geschäftsführer
Handy 0176 3417 4089

Was genau umfassen die Räum- und Streupflichten beim betrieblichen Winterdienst?

Wer ein riesiges Außenareal betreibt, fragt sich oft mit Bangen: Muss ich die komplette Fläche bei einem Schnee-Einbruch räumen und sichern? – Doch hier gibt es Entwarnung: Der Gesetzgeber legt im Rahmen der Räum- und Streupflichten den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an. Das bedeutet, es müssen sichere Zugangswege auf dem Gelände geschaffen werden – beispielsweise zwischen Parkhaus und Bürogebäude oder zwischen Lager und Fertigungshalle.

Jedes für die Arbeit in der Einrichtung oder Firma notwendige Gebäude muss laut dieser Vorgabe auf mindestens einem sicheren Weg erreichbar sein. Von den Nutzern wiederum wird verlangt, dass sie ein den Umständen angepasstes umsichtiges Verhalten an den Tag legen und die sicheren Wege benutzen. Sprich: Hat ein Mitarbeiter einen Unfall, weil er trotz funktionierendem betrieblichen Winterdienst eine Abkürzung über ungeräumtes Gelände genommen hat, fällt dies nicht in die Haftung des Betreibers.

 

Räum- und Streupflichten sind zu beachten

Räum- und Streupflichten sind zu beachten

 

Das Sichern begehbarer Wege auf einem Betriebsgelände oder dem Areal öffentlicher Einrichtungen durch den Winterdienst muss mit Blick auf die jeweiligen Arbeitszeiten passieren. Soll heißen: Die Mitarbeiter, die zur Frühschicht anrücken, müssen sichere, geräumte Wege vorfinden. Ebenso gilt dies für die Belegschaft, die die Spätschicht übernimmt.

Aber wer sich außerhalb der Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten auf dem Gelände herumtreibt, hat keinen generellen Anspruch auf einen Rund-um-die-Uhr Räumdienst. Laut Gesetzgeber muss der betriebliche Winterdienst eine Stunde vor Arbeitsbeginn die Wege sichern – die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers beginnt also schon eine Stunde vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn.

 

In diesem Punkt unterscheidet sich der betriebliche Winterdienst für Unternehmen und die meisten Behörden und öffentlichen Einrichtungen von den Pflichten, die für ständig geöffnete Anlagen wie Kliniken und Notfallzentren gelten. Dort nämlich muss rund um die Uhr für sichere Wege und ständiges Räumen gesorgt werden.

 

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Räumung von Parkflächen

Die größten Flächen, die es im Zuge des betrieblichen Winterdienstes in der Regel von Schnee und Eis zu befreien gilt, sind die Parkplätze. Ob Firmenparkplatz oder Parkfläche an einem Einkaufszentrum, Hotel, Krankenhaus oder Bibliothek: Wer einen Parkplatz für Kunden, Mieter, Mitarbeiter oder Besucher betreibt, muss diese Fläche im Winter räumen und sicher für die Nutzer machen. Für derart großflächige Räumarbeiten benötigt man spezielle Geräte – wie Schneefräsen und kleine Schneepflüge.

 

Räumung von Parkflächen

Räumung von Parkflächen

 

Außerdem kommt beim betrieblichen Winterdienst Streumittel zum Einsatz. Hier sollte man sich als verantwortlicher Betreiber informieren, welche Arten von Streumitteln erlaubt sind, und dafür sorgen, dass diese eingesetzt werden. Denn vielerorts ist beispielsweise der Einsatz sogenannter tauender Streumittel wie Salz nicht mehr erlaubt und es dürfen nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt, Sand oder Granulat verwendet werden.

 

Räumung angrenzender öffentlicher Wege

Als Besitzer von Gebäuden und Außenanlagen ist man nicht nur für die Winter-Sicherheit auf dem eigenen Gelände zuständig, sondern in den meisten Fällen auch für die öffentlichen Wege, die entlang der Außengrenze des eigenen Besitzes verlaufen. Das trifft auf private Hausbesitzer genauso zu wie auf Firmen und öffentliche Einrichtungen.

Diese Pflicht wird bei der Planung des betrieblichen Winterdienstes gern vergessen, gehört aber unbedingt mit auf die Agenda. Denn ansonsten kann es zu Haftungsproblemen kommen, wenn Passanten wegen vernachlässigter Räum- und Streupflichten auf den öffentlichen Wegen stürzen oder Ähnliches.

 

Die Räum- und Streupflicht für solche angrenzenden Wege im öffentlichen Bereich unterscheidet sich meist vom Winterdienst auf dem Betriebsgelände. Denn während der Winterdienst auf den betrieblichen Flächen sich an den Arbeitszeiten in der Anlage orientiert, muss man sich für die Räumung auf öffentlichen Gehwegen bei der jeweiligen Gemeindeordnung informieren. Üblicherweise gelten dabei Zeiten zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an denen eine Verkehrssicherungspflicht besteht (sowie zwischen 9 Uhr und 20 Uhr am Wochenende).

 

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So lässt sich der betriebliche Winterdienst organisieren

Die Crux am Winter und allen damit zusammenhängenden Sicherheitsgefahren ist: Er ist meist schwer vorhersehbar, kommt oft plötzlich und erfordert dann sofortiges Handeln. Und die Räum- und Streupflichten beginnen auch nicht erst mit starkem Schneefall. Schon Nieselregen, der über Nacht anfriert, kann eine schwere Gefahrenquelle sein.

Kaum ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung ist aber in der Lage, für den Fall eines Wintereinbruchs personelle Ressourcen sowie notwendige Materialien und Geräte für den Winterdienst ständig bereit zu halten. Das würde sich einfach nicht rechnen. Daher ist der betriebliche Winterdienst eine Dienstleistung, die in der Regel an externe Firmen outgesourced wird.

 

Wichtig zu wissen: Die Haftung liegt auch bei Beauftragung externer Dienstleister nach wie vor beim Geländebetreiber. Daher sollte man bei der Wahl des Anbieters für den Winterdienst immer auf Qualität achten, um sicher zu sein, dass den Räum- und Streupflichten zuverlässig nachgekommen wird.

 

Tipps für die Beauftragung eines externen Dienstleisters für den Winterdienst

Wird eine Fremdfirma mit den Räum- und Streupflichten eines Unternehmens oder einer Einrichtung beauftragt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Darin sollten feste Zeitfenster für die Räum- und Streuarbeiten festgelegt werden, mit Orientierung an den Arbeitszeiten sowie an der Gemeindeordnung. Außerdem wichtig: Eine Klausel integrieren, die den Dienstleister zur sogenannten „dauernden Beobachtung“ der Wettersituation verpflichtet.

 

Tipps für die Beauftragung eines externen Dienstleisters für den Winterdienst

Tipps für die Beauftragung eines externen Dienstleisters für den Winterdienst

 

Ebenfalls sollte im Vorfeld klar festgelegt werden, wer dafür zuständig ist, dass notwendige Geräte und Streu-Materialien für den Winterdienst vorhanden sind. Das kann meist der Dienstleister übernehmen. Falls aber im Unternehmen ohnehin bereits alles Notwendige vorhanden ist, können die Einsatzkräfte des Drittanbieters für den betrieblichen Winterdienst auch auf die unternehmenseigenen Geräte usw. zurückgreifen.

 

Kombination von betrieblichem Winterdienst mit anderen Dienstleistungen

Ideal ist es, wenn sich der Winterdienst mit anderen Dienstleistungen im und am Gebäude bzw. den betrieblichen Anlagen kombinieren lässt. Dies ist zum Beispiel möglich, indem man die Gebäudereinigung und den Winterdienst in die Hände ein und desselben Auftragnehmers legt. Auch die Kombination von Security-Dienstleistungen mit dem Winterdienst ist möglich – sofern der Sicherheitsdienst in der Lage ist, Räum- und Streuarbeiten für den Winterdienst mit anzubieten.

Der Golden Eye Sicherheitsdienst gehört zu den breit aufgestellten Unternehmen, die sowohl Sicherheitsleistungen wie auch alle Aufgaben im Facility Management abdecken können. Das bedeutet: Wir können neben sämtlichen Wachdiensten und Wachschutzaufgaben auch Leistungen wie Gebäudereinigung und Winterdienst zuverlässig und hochwertig erfüllen.

 

Der betriebliche Winterdienst lässt sich mit folgenden Leistungen kombinieren:

 

Zusatztipp: Rutschsicherheit im Innenbereich bedenken

Der betriebliche Winterdienst erstreckt sich in aller Regel auf die Räum- und Streupflichten im Außenbereich. Doch auch beim Benutzen von Innenräumen können durch Nässe und Schnee zusätzliche Gefahren entstehen. So ist beispielsweise die Rutschgefahr auf Fliesen und ähnlichen Bodenbelägen in Zeiten von Schnee und Matsch stark erhöht. Denn nasse Fliesen sind extrem rutschig – und wenn viele Leute ständig Schnee und Matsch ins Gebäude tragen, ist der Boden gerade rund um die Eingänge oft dauernd nass.

Daher sollten auch im Innenbereich Gegenmaßnahmen bei Winterwetter ergriffen werden – beispielsweise durch eine erhöhte Frequenz bei der Gebäudereinigung, um die ständig auftretende Nässe zu beseitigen. Eine gute Hilfe sind auch Antirutschmatten, die im Winter an den Eingängen und auf den Fluren verteilt werden können. Diese Matten bestehen aus Gummi und sorgen dank ihrer Oberflächenstruktur für sicheren Halt auch bei Nässe.

Sie benötigen Unterstützung beim betrieblichen Winterdienst in den anstehenden Monaten? – Kein Problem! Wir erstellen Ihnen gern ein passendes kostenloses Angebot. Eine formlose Anfrage über unser Kontaktformular genügt!

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